Wer derzeit Bio-Matcha im Küchenschrank stehen hat, sollte einen Blick auf die Verpackung werfen. Die TryMoin GmbH ruft eine bestimmte Charge ihres Produkts „Try Moin Bio Matcha Pure“ zurück. Grund sind nach der amtlichen Rückrufinformation Pflanzenschutzmittelrückstände oberhalb des gesetzlichen Höchstgehalts. Betroffen ist ausschließlich die Charge M-P-002 mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 23.02.2028.
Bei einem der nachgewiesenen Wirkstoffe handelt es sich um Tebuconazol. Das Produkt sollte deshalb von Verbrauchern nicht mehr verzehrt werden.
Ausgerechnet ein Bio-Produkt
Der Fall dürfte bei Verbrauchern besondere Aufmerksamkeit hervorrufen, weil das Produkt ausdrücklich als Bio-Matcha angeboten wird.
Matcha hat sich in den vergangenen Jahren vom Spezialprodukt zum Lifestyle-Lebensmittel entwickelt. Das fein gemahlene Grünteepulver wird nicht nur als Tee getrunken, sondern findet sich inzwischen in Matcha Latte, Smoothies, Süßspeisen und zahlreichen anderen Produkten.
Umso sensibler dürfte ein Rückruf aufgrund von Pflanzenschutzmittelrückständen wahrgenommen werden – insbesondere bei einem Lebensmittel, bei dem die Bio-Eigenschaft für viele Käufer ein wesentliches Kaufargument darstellt.
Der Rückruf bedeutet allerdings nicht, dass Bio-Matcha generell betroffen ist. Die veröffentlichte Warnung bezieht sich auf eine konkret identifizierte Charge des Produkts von TryMoin. Andere Chargen sollten deshalb nicht ohne entsprechende Hinweise mit dem zurückgerufenen Produkt gleichgesetzt werden.
Diese Packung ist betroffen
Verbraucher können relativ einfach überprüfen, ob sie das zurückgerufene Produkt zu Hause haben. Entscheidend sind insbesondere folgende Angaben:
- Produkt: Try Moin Bio Matcha Pure
- Inhalt: 30 Gramm
- Chargennummer: M-P-002
- Mindesthaltbarkeitsdatum: 23.02.2028
- EAN: 4262397271654
- Hersteller/Inverkehrbringer: TryMoin GmbH
Die Charge wurde unter anderem über Rossmann und Globus vertrieben.
Tebuconazol nachgewiesen
Im Mittelpunkt des Rückrufs steht der Nachweis von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen. Nach den veröffentlichten Informationen wurden in der betroffenen Charge Rückstände oberhalb der gesetzlich zulässigen Höchstgehalte festgestellt. Zu den nachgewiesenen Stoffen gehört Tebuconazol.
Tebuconazol wird als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln eingesetzt, insbesondere als Fungizid zur Bekämpfung von Pilzerkrankungen an Pflanzen.
Der Stoff ist aufgrund seiner möglichen gesundheitlichen Wirkungen regulatorisch relevant. In den Informationen zum Rückruf wird insbesondere auf seine Einstufung als reproduktionstoxisch der Kategorie 2 hingewiesen. Der Nachweis oberhalb des zulässigen Höchstgehalts wird deshalb als gesundheitliches Risiko bewertet.
Verbraucher sollten den Matcha nicht weiter verwenden
Für Kunden lautet die Empfehlung eindeutig: Wer eine Packung mit der Chargennummer M-P-002 und dem Mindesthaltbarkeitsdatum 23. Februar 2028 besitzt, sollte den Matcha nicht weiter konsumieren.
Auch eine bereits geöffnete Packung sollte nicht weiter verwendet werden.
Nach den veröffentlichten Rückrufinformationen kann das Produkt an der jeweiligen Verkaufsstelle zurückgegeben werden. Wegen einer Erstattung des Kaufpreises sollten sich Verbraucher an die Verkaufsstelle wenden.
Bereits Matcha getrunken – was bedeutet das?
Die Nachricht über einen als gesundheitlich problematisch eingestuften Wirkstoff kann insbesondere Menschen verunsichern, die bereits Tee aus der betroffenen Packung konsumiert haben.
Dabei ist eine wichtige Unterscheidung notwendig: Aus dem bloßen Umstand, dass jemand das Produkt bereits getrunken hat, lässt sich nicht automatisch ableiten, dass eine gesundheitliche Schädigung eingetreten ist.
Für eine individuelle Risikobewertung wären unter anderem die tatsächlich enthaltene Konzentration, die konsumierte Menge und die Häufigkeit des Verzehrs relevant. Die öffentlich zugängliche Warnmeldung nennt nach den vorliegenden Informationen keinen konkreten Messwert für die Belastung der Charge.
Verbraucher sollten deshalb einerseits den Rückruf ernst nehmen, andererseits aber nicht aus der Warnung automatisch auf eine bereits eingetretene Gesundheitsschädigung schließen.
Der Bio-Hinweis macht den Fall besonders sensibel
Aus Verbrauchersicht wirft der Fall dennoch Fragen auf.
Wer bewusst ein Bio-Produkt kauft, verbindet damit regelmäßig die Erwartung, dass bei Anbau und Herstellung besondere ökologische Anforderungen eingehalten werden. Der Nachweis eines Pflanzenschutzmittelwirkstoffs oberhalb gesetzlicher Höchstgehalte steht deshalb in einem besonders auffälligen Gegensatz zur Wahrnehmung eines Bio-Produkts.
Allerdings lässt sich aus einem einzelnen Rückruf nicht auf die Qualität sämtlicher Bio-Produkte oder sämtlicher Matcha-Produkte schließen.
Ebenso wenig lässt sich allein aus dem Rückruf ableiten, an welcher Stelle der Produktions- oder Lieferkette die Belastung entstanden ist. Dafür wären weitergehende Untersuchungsergebnisse erforderlich.
Warum Chargennummer und MHD entscheidend sind
Bei Lebensmittelrückrufen ist es wichtig, nicht allein auf Produktnamen oder Marken zu achten.
Hersteller produzieren Lebensmittel regelmäßig in unterschiedlichen Chargen. Wird bei einer bestimmten Produktionsmenge ein Problem festgestellt, kann der Rückruf deshalb auf diese Charge beschränkt werden.
Im aktuellen Fall sind die Chargennummer M-P-002 und das Mindesthaltbarkeitsdatum 23.02.2028 die entscheidenden Merkmale.
Wer ein anderes Mindesthaltbarkeitsdatum oder eine andere Chargennummer auf seiner Packung findet, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass auch dieses Produkt von der aktuellen Warnung betroffen ist.
Rückruf zeigt die Bedeutung amtlicher Lebensmittelkontrollen
Der Fall macht zugleich deutlich, welchen Zweck Lebensmittelkontrollen und öffentliche Rückrufsysteme erfüllen.
Nach den vorliegenden Informationen basiert die Beanstandung auf Untersuchungsergebnissen, nach denen die zulässigen Höchstgehalte für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe überschritten wurden. Ein Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Stuttgart vom 29. Juli 2026 wird in Berichten über den Rückruf als Grundlage genannt.
Durch die Veröffentlichung können Verbraucher gezielt überprüfen, ob sich das betroffene Produkt noch in ihrem Haushalt befindet.
Kein Grund zur Panik – aber ein klarer Grund zur Kontrolle
Der aktuelle Matcha-Rückruf sollte weder verharmlost noch unnötig dramatisiert werden.
Es handelt sich nicht um eine allgemeine Warnung vor Matcha und ebenso wenig um einen pauschalen Rückruf von Bio-Tee. Betroffen ist eine genau bezeichnete Charge eines bestimmten Produkts.
Für Verbraucher bedeutet das: Packung aus dem Schrank nehmen, Chargennummer und Mindesthaltbarkeitsdatum kontrollieren.
Stimmen M-P-002 und 23.02.2028 überein, sollte der Matcha nicht mehr getrunken und zur Verkaufsstelle zurückgebracht werden.
Gerade weil Matcha häufig regelmäßig und in vergleichsweise kleinen Mengen konsumiert wird, könnte eine angebrochene Packung noch Wochen oder Monate im Haushalt stehen. Eine kurze Kontrolle kann deshalb verhindern, dass das zurückgerufene Produkt weiterhin verwendet wird.
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