Fertigprodukte haben eins gemeinsam: sie enthalten alle Zusatzstoffe, die als E-Nummern gekennzeichnet sind. Gesundheitsbewusste Verbraucher schrecken oft davor zurück, doch nur wenige wissen die etlichen E-Nummern zu unterscheiden, geschweige denn zu wissen was dahinter steckt. Die Verbraucherzentrale klärt auf:

Nur ausdrücklich zugelassene Zusatzstoffe sind erlaubt. Voraussetzung für eine Zulassung ist, dass die Stoffe gesundheitlich unbedenklich und technologisch notwendig sind. Zudem dürfen sie den Verbraucher nicht irreführen. Nach Prüfung und Zulassung erhalten die Substanzen eine europaweit einheitliche E-Nummer, das „E“ steht für Europa. In vielen Fällen gilt die Zulassung nur für bestimmte Lebensmittel und für festgelegte Höchstmengen.

Derzeit sind etwa 330 Zusatzstoffe erlaubt.

  • Farbstoffe: E 100-180
  • Konservierungsstoffe: E 200-297
  • Antioxidations- und Säuerungsmittel: E 300-385
  • Verdickungs- und Feuchthaltemittel: E 400-495
  • Säuerungsmittel u. a.: E 500-586
  • Geschmacksverstärker: E 620-650
  • Süßstoffe u. a.: E 950-1521

Daran erkennen Sie Zusatzstoffe

Die in einem Lebensmittel eingesetzten Zusatzstoffe müssen in der Zutatenliste stehen. Dabei wird der Klassenname vorangestellt. Weiterhin sind entweder die Substanzbezeichnung oder die E-Nummer anzugeben. Korrekt ist also die Angabe „Konservierungsmittel E 210“ oder „Konservierungsmittel Benzoesäure“.Erkennungsmerkmal für Zusatzstoffe ist somit der Klassenname. Fehlt er, so handelt es sich um eine „normale“ Zutat, die durchaus ähnliche Eigenschaften haben kann. „Gelatine“ gilt beispielsweise als Lebensmittel, während das „Verdickungsmittel Guarkernmehl“ zu den Zusatzstoffen gehört und deshalb entsprechend ausgewiesen werden muss.

Warnhinweis bei bestimmten Farbstoffen

Einige Farbstoffe, zum Beispiel E 102 und E 122, stehen in Verdacht, bei Kindern zu Hyperaktivität und Aufmerksamkeitsstörungen führen zu können. Seit dem 20. Juli 2010 muss bei Einsatz dieser Substanzen ein Warnhinweis auf den Lebensmittel-Verpackungen stehen. Dieser lautet: „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“.

Lücken in der Kennzeichnung

Zusatzstoffe sind fast immer in der Zutatenliste aufgeführt. Es gibt aber Ausnahmen:

  • Keine „technologische Wirkung im Endprodukt“: Wenn ein Zusatzstoff über eine Zutat ins Lebensmittel gelangt und in diesem keine technologische Wirksamkeit vorliegt, muss der Zusatzstoff nicht in der Zutatenliste aufgeführt sein. Bei der Herstellung von Kartoffelflocken wird beispielsweise Diphosphat (E 450) eingesetzt, um ein Braunwerden der geschälten und noch rohen Kartoffeln zu verhindern. Werden diese Kartoffelflocken als Zutat zur Herstellung von Kartoffelklößen eingesetzt, so hat der Zusatzstoff für die Herstellung der Kartoffelklöße keinerlei Bedeutung mehr und ist somit auch nicht kennzeichnungspflichtig,
  • Kleinstverpackungen, zum Beispiel einzeln verkaufte Zuckerfiguren oder Ostereier, sowie Lebensmittel deren größte Verpackungsfläche weniger als 10 cm² beträgt: Hier kann die Zutatenliste entfallen und daher bleiben auch Zusatzstoffe unerkannt.

Wenig Informationen auf unverpackter Ware

Bei unverpackt verkauften Lebensmitteln wie Brötchen oder Aufschnitt von der Bedienungstheke erfahren Verbraucher nur bestimmte Zusatzstoffe oder die Zusatzstoffklasse.

Auf einem Schild steht beispielsweise

  • „mit Farbstoff“
  • „mit Konservierungsstoff“
  • „mit Nitritpökelsalz“
  • „mit Antioxidationsmittel“
  • „geschwefelt“
  • „mit Geschmacksverstärker“ oder
  • „mit Süßungsmittel“

In Gaststätten, Kantinen oder an Imbissständen gilt ebenfalls diese eingeschränkte Kennzeichnungspflicht.

Unklar bleibt bei der Kennzeichnung „mit Farbstoff“ oder „mit Konservierungsstoff“, welcher von vielen möglichen Farbstoffen oder Konservierungsstoffen eingesetzt wurde.

Anstelle der vorgeschriebenen Hinweise können auch Plakate oder schriftliche Aufzeichnungen über alle verwendeten Zusatzstoffe informieren, zum Beispiel in Form einer Informationsmappe, die auf Wunsch eingesehen werden kann. Auf solche Informationsmöglichkeiten muss ein Aushang hinweisen.

Zusatzstoffe – ungesund?

Für Zusatzstoffe wird in der Regel durch umfangreiche Untersuchungen ein ADI-Wert (acceptable daily intake) festgelegt. Er gibt die Menge an, die selbst bei lebenslangem täglichem Verzehr nicht zu gesundheitlichen Schäden führt. Die Höchstmengen für Lebensmittel in der EU-Zusatzstoffverordnung soll sichergestellen, dass nur Konzentrationen eingesetzt werden, die technologisch erforderlich sind und die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Mehr Infos hier

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