Die Rücknahme von Einwegpfand-Verpackungen ist immer wieder ein Ärgernis bei Verbrauchern. Dosen oder Flaschen werden oftmals nicht zurückgenommen, wenn sie eingedrückt sind oder das Etikett fehlt, manchmal werden Rücknahme und Pfandauszahlung grundsätzlich verweigert. Nachfolgend beantworten wir Fragen zur Erhebung und Erstattung des Pflichtpfands auf Einweg-Getränkeverpackungen und erläutern, was das Verpackungsgesetz jetzt neu regelt.
Seit 1. Januar 2019 wird neben Fruchtsaftschorlen auch auf Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure ein Pfand von 25 Cent erhoben. Auch auf Alkopops in Einwegverpackungen wird nun das Pfand fällig.
Auf welche Verpackungen wird Einweg-Pfand erhoben?
Getränkedosen und Einweg-Getränkeflaschen aus Glas und Kunststoff, wenn diese ein Fassungsvermögen zwischen 0,1 Liter und 3 Liter haben.
Achtung: Nicht verwechseln mit Mehrweg-Flaschen aus Glas oder Kunststoff (nicht im Verpackungsgesetz geregelt)! Mehrweg-Flaschen werden mehrmals genutzt. Sie lassen sich reinigen und erneut befüllen. Einweg-Flaschen dagegen werden recycelt, nachdem Sie sie zurückgebracht haben. Für jedes Getränk muss eine neue Einweg-Verpackung produziert werden.
Darum fällt die Umweltbilanz bei Mehrweg-Flaschen besser aus – erst recht, wenn sie von Abfüllern aus der Region stammen. Das Mehrweg-Pfand beträgt nur 8 Cent (Bier) oder 15 Cent, Mehrweg-Rückgabe i.d.R. überall, wo entsprechende Mehrweg-Flaschen verkauft werden. Lesen Sie hier weiter
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