Ob Energie, Finanzen oder Telekommunikation: überall finden sich Preisanpassungsklauseln. Hier informieren wir Sie, was Sie beachten müssen.

Falls Sie kürzlich einen Kreditvertrag abgeschlossen, den Stromanbieter gewechselt oder in eine neue Krankenversicherung eingetreten sind, haben Sie vielleicht einen näheren Blick auf die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) bzw. die AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) geworfen und sind dabei auf so genannte Preisanpassungsklauseln gestoßen. Sie räumen Unternehmern das Recht ein, Preise während der Vertragslaufzeit anzupassen, das heißt in der Regel zu erhöhen. Diese Klauseln sind bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich zulässig. Bei anderen Verträgen sind sie unwirksam, wenn die Ware innerhalb von vier Monaten geliefert bzw. die Leistung erbracht werden soll. Unternehmer sichern sich mit Preisanpassungsklauseln gegen mögliche Veränderungen eigener Kosten während der Vertragslaufzeit mit dem Kunden ab, etwa falls diese aufgrund höherer Rohstoffpreise steigen und deshalb auf den Kunden umgelegt werden sollen. Auch Sie als Verbraucherinnen und Verbraucher können davon profitieren, da Unternehmen auf diese Weise geringere Risikoaufschläge auf ihre Preise machen müssen. Jedoch gibt es hierfür eine Reihe von Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Sie als Verbraucherin oder Verbraucher nicht benachteiligt werden.

Grundsätzliches

Preisanpassungsklauseln dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen, andernfalls. sind die Klauseln unwirksam. Der Kunde muss die Preisänderung nachvollziehen und überprüfen können – es gilt also das Gebot der Transparenz. Die Klausel muss an Kostenelemente gekoppelt werden, die der jeweilige Kunde kennt, oder mit zumutbaren Mitteln in Erfahrung bringen kann. Daher sind solche Klauseln unwirksam, die zum Beispiel „eine Preiserhöhung der Vorlieferanten“ oder erhöhte Lohn- oder Lagerkosten als Begründung ins Feld führen. Die Klausel muss Anlass, Voraussetzungen und Umfang möglicher Preiserhöhungen nennen, und sicherstellen, dass der Preisanpassungsmechanismus nicht nachträglich die Gewinnspanne des Unternehmers erhöht. Wenn sich ein Kostenfaktor für das Unternehmen erhöht und ein anderer gleichzeitig sinkt, sind die kostensenkenden Wirkungen gegenzurechnen.

Bei konkreten Fragen zu Preisanpassungsklauseln können Sie sich als Verbraucherinnen und Verbraucher an die Verbraucherzentralen in den 16 Bundesländern wenden. Sie bieten Beratung und Information und stellen Musterwidersprüche zur Verfügung.

Regelungen für Preisanpassungsklauseln nach Themen

Finanzdienstleistungen:

Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Voraussetzungen für eine Zinsanpassung dem Kunden klar gemacht werden und sie nicht unangemessen benachteiligt werden dürfen. Klauseln mit dem Wortlaut „nach billigem Ermessen“, die sich in den AGB zu einigen Spar- und Kreditverträgen finden, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs also unwirksam. Vielmehr müssen die Zinsanpassungsklauseln nachvollziehbare Begründungen und eindeutige Fristen beinhalten.

Telekommunikation und Kabeldienste:

Im Bereich Telekommunikation sind Preisanpassungsklauseln ebenfalls nur dann wirksam, wenn die Kostenelemente und deren Gewichtung offen gelegt werden. Generell sind aufgrund des intensiven Wettbewerbs und der niedrigen Wechselhürden für Kunden Klagen über ungerechtfertigte Preisanpassungsklauseln sehr selten.

Pauschalreisen

Zu unterscheiden sind Preisänderungen vor und nach Vertragsschluss. Vor Vertragsschluss können Reiseveranstalter eine Änderung des in einem Prospekt enthaltenen Preises erklären, falls sie sich diese Möglichkeit im Prospekt vorbehalten haben. Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere zulässig bei höheren Beförderungskosten, höheren Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder bei Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes. Auch wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist, ist eine Preisanpassung zulässig.
Nach Vertragsschluss kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nur unter engeren Voraussetzungen erhöhen. Die Option der Preiserhöhung muss mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen sein. Hiermit darf nur einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen werden (siehe auch § 651a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). Der Reiseveranstalter muss zudem bestimmte Fristen wahren. Führt eine vom Reiseveranstalter erklärte Preisanpassung zu einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf Prozent, kann die oder der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Alternativ kann sie oder er die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis für den Reisenden anbieten kann.

Private Krankenversicherungen

Preisanpassungen/Prämienanpassungen im Bereich der privaten Krankenversicherung sind unter den Voraussetzungen des § 203 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz zulässig, nämlich nur dann, wenn eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage vorliegt. Die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen sind im Versicherungsaufsichtsgesetz und in der „Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung (Kalkulationsverordnung – KalV)“ geregelt (Alter der Versicherten und Kostenelemente – Leistungen je Fall, Verwaltungskosten, Abschlusskosten und mehr; ebenso verschiedene Wahrscheinlichkeitswerte wie Sterbewahrscheinlichkeit und Stornowahrscheinlichkeit). Ein unabhängiger Treuhänder muss die technischen Berechnungsgrundlagen prüfen und der Prämienanapassung zustimmen.

Strom und Gas

Klauseln in Strom- und Gasversorgungsverträgen , die eine Preisänderung vorsehen, wenn eine „Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt“ oder „wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten erfolgt“ sind nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam. Auch die Kopplung des Arbeitspreises für Erdgas an den Preis für leichtes Erdöl reicht als alleinige Bedingung nicht aus. In zahlreichen Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre wurden bisher verwendete Preisänderungsklauseln als unwirksam eingestuft, weil sie zu unbestimmt waren und die Verbraucher einseitig benachteiligten.
Die Versorgung des Kunden mit Strom und Gas kann durch einen Grundversorgungsvertrag oder einen Sondervertrag erfolgen. In den Tarif der Grundversorgung wird jeder Kunde eingestuft, der sich beim Bezug einer neuen Wohnung nicht aktiv um die Versorgung durch einen bestimmten Strom- oder Gasanbieter kümmert, oder dessen Vertrag mit einem anderen Anbieter ausgelaufen ist. Solche Verträge stellen meist die teuerste Form der Strom- und Gasversorgung dar.
In Grundversorgungsverträgen wird die Energielieferung des Grundversorgers an Haushaltskunden zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen geregelt. Dem Grundversorger steht nach der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungs-verordnung ein Preisanpassungsrecht zu. Jedoch muss der Kunde rechtzeitig vor dem Inkrafttreten von Preisänderungen über den Anlass, die Voraussetzungen und den Umfang der Preiserhöhungen informiert werden.
Bei Änderungen der Preise oder der Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag zu kündigen. Der Kunde muss dann aber selbst sicherstellen, dass ein anderer Anbieter die Versorgung übernimmt.
Kann oder soll der Grundversorgungsvertrag nicht gekündigt werden, können die Preisänderungen einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden. Eine durch §§ 305 ff. BGB geregelte Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bei Grundversorgungsverträgen explizit ausgeschlossen. Jedoch unterliegen die Preisänderungen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Dazu hat der Bundesgerichtshof in einigen Urteilen festgestellt, dass die Anbieter nicht nur Kostenerhöhungen zum Anlass für Preisänderungen nehmen dürfen, sondern auch Kostenentlastungen an den Kunden weitergeben müssen. Beides muss also verrechnet werden. Geschieht dies nicht, ist die Preisanpassung unwirksam. In vielen Fällen haben die Gerichte entschieden, dass die Klauseln unwirksam sind und die Preise nicht oder in geringerem Umfang angehoben werden dürfen. Solche Verfahren können sich unter Umständen aber über Jahre hinziehen. Der Verbraucher sollte daher bei einer Preisanpassung stets auch den Wechsel zu einem anderen Versorger in Erwägung ziehen.

Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung werden als „Sonderverträge“ bezeichnet. Diese Sonderverträge berechtigen den Versorger nur zur Preisanpassung, wenn eine Preisanpassungsklausel wirksam vereinbart wurde. Allgemein empfiehlt sich für den Sondervertragskunden, auf kurze Kündigungsfristen zu achten und im Falle von Preisanpassungen gegebenenfalls einen preisgünstigeren Versorger zu wählen.

Fernwärme

Anbieter von Fernwärme haben innerhalb ihres Leitungsnetzes ein Monopol, da die Leitungen nicht von mehreren Unternehmen genutzt werden können. Zudem verstärkt der in einigen Gemeinden geltende Anschluss- und Benutzungszwang die schutzbedürftige Position des Verbrauchers. Fernwärmeanbieter sind in ihrer Vertragsgestaltung daher nicht völlig frei: Der Gesetzgeber hat für diesen Bereich geregelt, welchen Anforderungen die Preisanpassungsklauseln entsprechen müssen. In § 24 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) heißt es:
„Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.“
Beschwerden über unzulässige Preiserhöhungen sind zunächst an das Unternehmen zu richten. Bei einer ausbleibenden Einigung müssen die Gerichte klären, ob die Erhöhung gerechtfertigt ist. Hinweise nehmen auch die Kartellbehörden entgegen. Diese können die Versorger ggf. zu einer Preisanpassung oder anderen Maßnahmen verpflichten.

Wasser

Zuständig für die Versorgung mit Trinkwasser und die Abwasserentsorgung sind die Gemeinden, oft erfolgt die Wasserversorgung durch kommunale Regie- und Eigenbetriebe. Die vollständige Privatisierung der Wasserversorgung ist selten. Häufiger sind Wasserbetriebe in privater Rechtsform, aber in öffentlichem Eigentum.
– Bei kommunalen Betrieben legen die entsprechenden Entscheidungsträger (Gemeinderat etc.) die Wasser- und Abwassergebühren fest. Dafür schreiben die Kommunalabgabengesetze die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips unter Einbindung der Kosten für die Substanzerhaltung und der Refinanzierung der Anlagen vor. Die Gebühren sind gegebenenfalls in Verwaltungsrechtsverfahren zu überprüfen.
– Die von privaten Versorgern verlangten Preise im Rahmen eines privatrechtlich ausgestalteten Leistungsverhältnisses auf vertraglicher Basis müssen den Anforderungen der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ entsprechen (§ 24 Absatz 3 AVBWasserV): „Preisänderungsklauseln sind kostennah auszugestalten. Sie dürfen die Änderung der Preise nur von solchen Berechnungsfaktoren abhängig machen, die der Beschaffung und Bereitstellung des Wassers zuzurechnen sind. Die Berechnungsfaktoren müssen vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen werden.“

Gleichwohl gibt es bei der konkreten Ausgestaltung Spielräume, und ob die Preiserhöhungen im Einzelfall gerechtfertigt sind, müsste gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden (Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB). Vor einer Klage sollten sich die Kunden informieren, zum Beispiel bei den Verbraucherzentralen. Auch die Aufsichtsbehörden nehmen Hinweise zu überhöhten Preisen entgegen: Kommunale Unternehmen (80 Prozent der Versorger) unterliegen der Kommunalaufsicht, private Anbieter (20 Prozent) unterliegen der Aufsicht der Kartellbehörden.

Kommentar schreiben