Über 100 verschiedene Bio-Zeichen können auf ökologisch erzeugten Lebensmitteln abgebildet sein. Da kann man als Verbraucher im Siegel-Dschungel leicht den Überblick verlieren. Die Bezeichnung „Öko“ oder „Bio“, das verpflichtende EU-Bio-Siegel sowie die Angabe der Öko-Kontrollstelle geben aber zuverlässig Auskunft.
Die EU-Öko-Verordnung und die strengen Kontrollen verhindern Täuschung und unlauteren Wettbewerb. So kann sich der Verbraucher darauf verlassen, dass auch tatsächlich Bio drin ist, wo „Bio“ oder „Öko“ draufsteht.
Eine Verordnung für alle
Im Gegensatz zu vielen anderen Zeichen, die auf Lebensmittelverpackungen zu finden sind, ist die Bio-Kennzeichnung rechtsverbindlich und europaweit einheitlich geregelt. Alle Lebensmittel, die als „Bio“ oder „Öko“ bezeichnet werden, müssen die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung einhalten. Sie enthält Vorgaben zu den folgenden Schwerpunkten des ökologischen Landbaus und der Weiterverarbeitung von Öko-Produkten:
- Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel,
- vielfältige Fruchtfolgen,
- Erhalt bzw. Steigerung der Bodenfruchtbarkeit,
- ausgewogene Nährstoffkreisläufe durch flächengebundene Tierhaltung,
- tiergerechte Haltung mit Auslaufmöglichkeiten,
- Erhaltung der Tiergesundheit vor allem durch Förderung der natürlichen Widerstandskraft,
- Verbot der Verwendung von Gentechnik,
- nachhaltige Bewirtschaftung, um für zukünftige Generationen fruchtbare Böden zu erhalten,
- Verbot der Lebensmittelbestrahlung und
- weniger Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe.
Bio-Kennzeichnung: europaweit einheitlich
Das europaweit einheitliche EU-Bio-Logo erleichtert es, „echte“ Bio-Produkte auf den ersten Blick zu erkennen, denn das Zeichen muss auf jedem vorverpackten ökologisch erzeugten Lebensmittel stehen.
Unterhalb des EU-Bio-Logos ist die Codenummer der zuständigen Kontrollstelle zu finden. Diese beginnt mit dem Kürzel des Mitgliedsstaates. Daran schließt sich das Wort „bio“ oder „öko“ in der jeweiligen Landessprache sowie die Referenznummer der Kontrollstelle an. Beispiel für Deutschland: DE-ÖKO-001.
Außerdem muss die Herkunft des Produktes mit der Kennzeichnung „EU-Landwirtschaft“, „Nicht-EU-Landwirtschaft“ oder „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“ angegeben werden. Alternativ kann auch das Herkunftsland des Erzeugnisses genannt werden.
Das Deutsche Biosiegel
Das Deutsche Bio-Siegel ist als freiwilliges Zeichen auf Bio-Produkten weit verbreitet. Es kann neben dem EU-Bio-Siegel verwendet werden, hat aber genau dieselbe Aussage: Es garantiert, dass Produkte die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung einhalten.
Die Zeichen der Anbauverbände
Anbauverbände des ökologischen Landbaus existierten in Deutschland schon vor Einführung der EU-Öko-Verordnung. Sie definierten gemeinsame Rahmenrichtlinien, die teilweise auch über die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung hinausgehen. So ist für die Tiere beispielsweise eine größere Stall- und Auslauffläche vorgesehen, Futter muss zu einem bestimmten Anteil vom eigenen Hof stammen, der maximale Düngemitteleinsatz liegt niedriger und die Anzahl der zugelassenen Zusatzstoffe ist gegenüber der EU-Öko-Verordnung reduziert.
Da die Kriterien der Verbände nicht einheitlich sind, müssen Verbraucher, die sich für bestimmte Öko-Anforderungen interessieren, die Richtlinien der Verbände miteinander vergleichen.
Handelsmarken
Zusätzlich bieten Supermärkte, Discounter, Bio-Supermärkte und die Reformhäuser Öko-Lebensmittel unter eigenen Handelsmarken an. Dabei legen sie zum Teil Qualitätsstandards fest, die höher sind als die Anforderungen der EU-Öko-Verordnung. Manche Handelsmarken erfüllen auch die Kriterien der Anbauverbände, ohne das Verbandszeichen zu verwenden. Für Verbraucher ist dies dann jedoch nicht erkennbar.
Alles Öko?
Verarbeitete Lebensmittel dürfen nur mit „bio“ oder „öko“ werben, wenn mindestens 95 Prozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer Erzeugung stammen. In geringen Mengen sind daher auch nicht-ökologische Zutaten erlaubt, zum Beispiel bestimmte Gewürze. Abgesehen von dieser Regelung können zusätzlich Zutaten enthalten sein, die nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen stammen und dennoch für Bio-Produkte erlaubt sind, zum Beispiel bestimmte Zusatzstoffe und mikrobiell hergestellte Aromen. Die Bio-Zutaten sind im Zutatenverzeichnis als solche angegeben. In der Regel geschieht das durch Fußnoten zur Zutatenliste.
Liegt der Bio-Anteil in einem Lebensmittel unter 95 Prozent, dürfen zwar einzelne Bio-Zutaten in der Zutatenliste benannt werden. In Verbindung mit der Produktbezeichnung darf der Begriff „bio“ jedoch nicht erscheinen.
Nicht alles, was nach Natur klingt, ist Bio
Seit 1993 sind Begriffe wie „Öko“, „Bio“, „biologisch“, „ökologisch“ oder „aus kontrolliert ökologischem/biologischem Anbau“ geschützt. Diese Bezeichnungen lassen zuverlässig auf ökologischen Ursprung schließen.
Daneben gibt es eine Reihe von ähnlich lautenden Formulierungen auf konventionellen Produkten, die den Eindruck erwecken, es handle sich um Bio-Ware. So sind beispielsweise Bezeichnungen wie „naturnah“ oder „alternativ“ oder „aus kontrolliertem Anbau“ keine Garantie für Öko-Qualität. Denn nach welchen Kriterien hier kontrolliert wird, entscheidet allein der Erzeuger. Eine Kontrolle von unabhängiger Seite gibt es in der Regel nicht.
Auch die Angabe „integrierter Pflanzenanbau“ lässt keineswegs auf ökologischen Landbau schließen. Sie besagt nur, dass sich Düngung und Pflanzenschutz am Bedarf der Pflanzen orientiert. Nach dem Motto „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“.
Quelle:Verbraucherzentrale
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