Am 22. Mai 2025 hat das Amtsgericht Weilheim i.OB in dem Verfahren IN 138/25 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Bio Strohhalme GmbH, mit Sitz Am Anger 3, 82237 Wörthsee, angeordnet. Die Gesellschaft wird im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der HRB 292568 geführt und ist durch ihren Geschäftsführer Jörg Laumann vertreten.
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen wurde gemäß § 21 Insolvenzordnung (InsO) beschlossen, dass die Verfügungsbefugnis der Gesellschaft nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters besteht. Diese Maßnahme umfasst auch die Einziehung von Außenständen, sodass offene Forderungen nur in Abstimmung mit dem vorläufigen Verwalter geltend gemacht werden dürfen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Thomas Klöckner, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, bestellt. Er ist ab sofort für die Überwachung und Sicherung des Vermögens der Schuldnerin verantwortlich und kann unter Tel. +49(8171)38730100 oder Fax +49(8171)38730222 kontaktiert werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich. Diese ist innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Weilheim i.OB, Alpenstraße 16, 82362 Weilheim i.OB einzureichen. Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung oder Zustellung der Entscheidung. Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis (Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung über www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die Beschwerde muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, jedoch muss die Beschwerdeschrift von der einlegenden Person oder einem Bevollmächtigten unterschrieben sein und klar erklären, dass Beschwerde eingelegt wird.
Elektronische Einreichung
Rechtsmittel können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden – eine einfache E-Mail genügt jedoch nicht. Für bestimmte Berufsgruppen wie Rechtsanwälte oder Notare ist der elektronische Rechtsverkehr verpflichtend, außer bei technischer Unmöglichkeit. In diesem Fall muss die Ersatzeinreichung entsprechend begründet und dokumentiert werden.
Die elektronischen Dokumente müssen entweder qualifiziert elektronisch signiert oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, etwa über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Weitere Informationen hierzu sind auf www.justiz.de abrufbar.
Mit diesem Beschluss beginnt das gerichtliche Sicherungsverfahren, das der Prüfung dient, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ein förmliches Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Bis dahin bleibt es Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und drohende Nachteile für Gläubiger zu vermeiden.
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