TÜV-Gutachten bescheinigt Bundesländern korrekte Aufstellung ihrer Luftmessstellen
Die geltenden EU-Regeln zur Messung der Luftqualität werden in den Bundesländern sach- und rechtskonform angewendet. Das zeigt ein Gutachten des TÜV Rheinland, der im Auftrag des Bundesumweltministeriums die Standortauswahl von bundesweit 70 Stickstoffdioxid-Messstellen untersucht hat – darunter alle Messstellen, an denen 2017 der Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid überschritten wurde. Das Ergebnis: 69 Messstellen bilden die Luftbelastung nach den geltenden EU-Regeln zur Messung von Luftschadstoffen ab. Für eine Messstelle konnte der TÜV zwar kein abschließendes Urteil treffen, er hält die Aussagekraft der Messstelle aber für sehr wahrscheinlich gegeben.
Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Das Gutachten des TÜV Rheinland zeigt, dass die Messstellen in den Ländern insgesamt korrekt aufgestellt sind. Keine der vom TÜV Rheinland begutachteten Messstellen steht im Widerspruch zu den Regeln der EU. Wer immer noch meint, hohe Stickstoffdioxid-Werte lägen nur an falsch aufgestellten Messstellen, führt die Öffentlichkeit nun nachgewiesenermaßen in die Irre. Diese Debatte hat viel zu lang von der eigentlichen Quelle der hohen Stickstoffdioxidwerte abgelenkt: der mangelhaften Abgasreinigung vieler Diesel-PKW. Das ist der eigentliche Skandal. Wer diesen Missstand nicht abstellt, missachtet die Gesundheit der Menschen, die an vielbefahrenen Straßen wohnen und die ihre täglichen Wege dort zurücklegen.“
Zusätzliche unabhängige Prüfung
Turnusgemäß müssen die Messstellen für Stickstoffdioxid von den zuständigen Länderbehörden mindestens alle 5 Jahre überprüft werden. Das Bundesumweltministerium hat angesichts wiederholter Infragestellungen der Messwerte und der Standorte für Messstellen eine zusätzliche unabhängige Überprüfung in die Wege geleitet. Diese erfolgte in Abstimmung mit den betroffenen Bundesländern. 66 der vom TÜV Rheinland begutachteten 70 Messstellen entsprachen den kleinräumigen Positionierungsanforderungen der 39. BImSchV – unter anderem dem Mindestabstand zur nächsten verkehrsreichen Kreuzung von 25 m – vollständig. In vier Fällen wird dieser Mindestabstand unterschritten („Pleidelsheim Behringer Straße“, „München Stachus“, „Wiesbaden Ringkirche“ und „Berlin Silbersteinstraße“). Dies lässt das EU-Recht zum Beispiel aus Verkehrssicherheitsgründen ausdrücklich zu. Da die Behörden in drei Fällen nachweisen konnten, dass diese Messstellen aufgrund des ausgewählten Standortes die Luftbelastungen entlang des ausgewählten Straßenabschnitts repräsentativ abbilden, hält der TÜV auch diese Positionierung für plausibel und rechtskonform.
Stickstoffdioxidwert wurde in 57 Städten überschritten
Für die Messstelle „Berlin Silbersteinstraße“ hat der TÜV weitere NO2-Messungen oder zusätzliche Berechnungen zur Ausbreitung der Luftschadstoffe empfohlen, um die bereits bestehende Aussagekraft der Messstelle zu untermauern. Die Abweichung sei jedoch zulässig, habe keine erheblichen Auswirkungen auf die Werte der Messstelle hat und sei vernachlässigbar, so der TÜV in seiner weiteren Einschätzung.
Für einige Messstellen empfiehlt der TÜV ebenfalls weitere Berechnungen zur Ausbreitung der Luftschadstoffe in Umgebung der Messstelle und sowie ergänzende Passivsammlermessungen in der Umgebung der Messstelle. Dieses würde die Repräsentativität, die auch jetzt schon hinreichend über die Analyse der Bebauungsstruktur und die Berücksichtigung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken nachgewiesen ist, noch besser dokumentieren.
Im Jahr 2018 wurde der zum Schutz der menschlichen Gesundheit geregelte Jahresmittelgrenzwert für Stickstoffdioxid (40 Mikrogramm pro Kubikmeter) in 57 Städten in Deutschland überschritten. Mittlerweile bestehen in einzelnen dieser Städte Einschränkungen für den Verkehr, um die Stickoxod-Belastung zu senken. Wie diese gemessen und bewertet wird und wie die Positionierung der Messstellen erfolgen muss, ist in Europa einheitlich geregelt. Diese Vorgaben wurden in Deutschland in der 39.Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes umgesetzt.
Gutachten bestätigt Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Die vorliegende Begutachtung umfasst keine verkehrsnahen NO2-Messstellen in Nordrhein-Westfalen. Diese hatte der TÜV Rheinland bereits im letzten Jahr im Auftrag des Umweltministeriums NRW begutachtet. Die Nationale Akademie der Wissenschaften (Leopoldina) hatte in ihrer Stellungnahme vom April 2019 „Saubere Luft Stickstoffoxide und Feinstaub in der Atemluft: Grundlagen und Empfehlungen“ dargelegt, dass eine korrekte Bewertung der Messergebnisse zum Zweck des Gesundheits- und Umweltschutzes die Probenahme dort voraussetzt, wo Menschen sich tatsächlich aufhalten, und ausgeführt, dass in Deutschland die Aufstellung der staatlichen Messstellen diesen Anforderungen entspricht. Das vorgelegte Gutachten bestätigt die Standortauswahl auch im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2019 zur Klagebefugnis und der Mittelung von Messwerten von Luftschadstoffen. Aus diesem Urteil ergibt sich für Deutschland kein Handlungsbedarf.
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