In einem vorherigen Artikel der Verbraucherzentrale Bayern haben wir Sie bereits darüber informiert, was Bürgerenergieanlagen sind. Hier erfahren Sie nun, welche Beteiligungsmöglichkeiten es gibt:

Verschiedene Beteiligungsmöglichkeiten

Bürgerenergieanlagen sind nach unterschiedlichen Rechtsformen organisiert. Die gängigsten sind die GmbH & Co. KG., die eingetragene Genossenschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Je nach Art der Beteiligung bestehen unterschiedliche Haftungsrisiken und Mitbestimmungsmöglichkeiten.

GmbH & Co KG

Bürgerenergieanlagen als GmbH & Co KG setzen sich aus zwei Gesellschaften, der Kommanditgesellschaft (KG) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zusammen.

Bei der KG handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen gewerblichen Zweckes (§§ 1, 161 HBG), beispielsweise den Bau und Betrieb einer Photovoltaikanlage. Zur Erreichung dieses Zwecks zahlen alle Personen einen bestimmten Geldbetrag, die Einlage, an die KG.

Die an einer KG beteiligten Personen unterteilen sich in zwei Gruppen: Komplementäre und Kommanditisten. Komplementäre haften für die Schulden der KG umfassend, das heißt, neben ihrer Einlage auch mit ihrem Privatvermögen. Im Gegenzug haben sie maßgebliche Mitbestimmungsrechte in Bezug auf die Geschicke der KG. Kommanditisten haften dagegen in der Regel nur mit ihrer Einlage. Gläubiger der Bürgerenergieanlage können also nicht auf deren restliches Vermögen zugreifen. Daher haben Kommanditisten oft auch nur geringe Mitspracherechte. An Gewinnen werden sie anteilig ihrer Einlage beteiligt.

Eine reine KG hat folglich den Nachteil, dass die Komplementäre auch mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Ein Ausschluss dieser umfassenden Haftung kann erreicht werden, indem man eine GmbH & Co. KG als Rechtsform wählt.

Denn bei der GmbH & Co KG gibt es in der Regel nur einen Komplementär, nämlich die GmbH. Sie übernimmt die Rolle der vollumfänglich haftenden Gesellschafter. Die GmbH haftet aber, wie ihr Name schon sagt, nur beschränkt, nämlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Niemand haftet mit seinem Privatvermögen. Die beteiligten Bürger haben in der Regel die Stellung eines Kommanditisten, haften mit ihrer Einlage und haben kaum Mitbestimmungsrechte. Die an der GmbH beteiligten Personen haften ebenfalls nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen der GmbH.

Solange der Bürger nur Kommanditist ist, haftet er ausschließlich mit seiner investierten Summe. Nur durch eine zusätzliche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag kann eine Nachschusspflicht begründet werden. Sie sollten keiner Gesellschaft beitreten, bei der Nachschusspflichten nicht ausgeschlossen sind. Die Kündigung der Mitgliedschaft als Kommanditist ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Das Kündigungsrecht kann aber auch ausgeschlossen werden, wenn der Vertrag andere Möglichkeiten vorsieht, wie sich der Anleger von der GmbH & Co KG lösen kann. So kann etwa vereinbart werden, dass ein Austritt nur durch Übernahme des Anteils durch die Mitgesellschafter möglich ist.

Eingetragene Genossenschaft – eG

Zahlreiche Bürgerenergieanlagen sind als eingetragene Genossenschaft (eG) organisiert. Die Bürger beteiligen sich durch den Kauf von Genossenschaftsanteilen. Die Genossenschaft gilt aufgrund ihrer Mitbestimmungsrechte als eine demokratische und bürgernahe Organisationsform. In der Regel hat jedes Mitglied einer eG in der Generalversammlung eine Stimme, unabhängig von der Höhe der Beteiligung. Neben der Generalversammlung besteht eine eG aus einem Vorstand, der die Geschäftsführung übernimmt. Bei größeren Genossenschaften ist zusätzlich die Bestellung eines Aufsichtsrats verpflichtend. In der jährlichen Generalversammlung können die Genossen ihr Stimmrecht einsetzen, zum Beispiel bei der Wahl des Vorstandes oder bei der Verteilung von Gewinn oder Verlust der eG.

Im Falle einer Insolvenz haften die Anleger mit ihrem Genossenschaftsanteil, können also höchstens diesen Betrag verlieren. Theoretisch können die Anleger zu weiteren Zahlungen verpflichtet werden. Diese so genannte Nachschusspflicht ist allerdings in aller Regel durch die Satzung der Genossenschaft ausgeschlossen. Wer Genossenschaftsanteile erwerben möchte, der sollte sich vor einer Investition in der Satzung unbedingt die Regelungen zur Nachschusspflicht anschauen. An Gewinnen werden die Genossen in der Regel anteilig beteiligt, es kann aber in der Satzung auch eine abweichende Regelung vereinbart werden.

Der Austritt aus einer Genossenschaft ist unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist möglich. Wenn in der Satzung nichts anderes geregelt ist, können Mitglieder mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigen. In der Satzung kann allerdings auch eine Kündigungsfrist von bis zu fünf Jahren vereinbart sein.

GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eine weitere mögliche Rechtsform ist die der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Hier haftet jeder Gesellschafter mit seiner Einlage sowie seinem Privatvermögen. Daher ist diese Gesellschaftsform sehr riskant, denn scheitert das Projekt oder treten unerwartet hohe Kosten auf, muss der Gesellschafter zusätzliches Geld aus seinem Privatvermögen zahlen. Das kann zum Beispiel passieren, wenn es außerplanmäßige Reparaturen an der Anlage gibt und die Rücklagen der GbR dafür nicht reichen. Weil das private Haftungsrisiko bei einer GbR viel zu hoch ist, kommt diese Rechtsform höchstens für kleinere Projekte und bei kleiner Personenzahl in Frage.

Ein Vorteil der GbR sind die hohen Mitbestimmungsrechte. Alle Mitglieder entscheiden gemeinsam, es kann aber auch eine andere Regelung vertraglich vereinbart werden, etwa die Benennung eines geschäftsführenden Gesellschafters. Wenn die GbR auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde, hat jeder Gesellschafter grundsätzlich ein Kündigungsrecht. Im Falle einer Kündigung erhält er unter anderem seinen Anteil an der Gesellschaft zurück. Dessen Höhe hängt allerdings von vielen Faktoren ab. So kann der Betrag etwa durch den Gesellschaftsvertrag beschränkt sein. Auch dürfte die Beurteilung des aktuellen Wertes der GbR in vielen Fällen schwierig und daher streitanfällig sein.

Indirekte Beteiligungsmöglichkeiten

Unabhängig von der Rechtsform können Bürgerenergieanlagen Inhaberschuldverschreibungen herausgeben. Vereinfacht ausgedrückt, geben Anleger der Genossenschaft, der GmbH & Co. KG oder der GbR damit einen Kredit. Die Bürgerenergieanlage verpflichtet sich im Gegenzug dazu, Zinsen zu zahlen und den geliehenen Betrag am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen. Anleger gehen auch hierbei das Risiko ein, dass die Bürgerenergieanlage ihre Zusagen nicht einhalten kann. Im schlimmsten Fall erhalten Betroffene weder ihr angelegtes Geld zurück noch die versprochenen Zinsen.

In einigen Fällen wird die Rückzahlung des geliehenen Geldes durch einen Dritten garantiert. Bedenken Sie aber Folgendes: eine Garantie ist nur etwas wert, wenn der Garantiegeber sein Versprechen auch halten kann. Wird er selbst zahlungsunfähig nützt auch die ausgesprochene Garantie nichts. Ein Mitspracherecht haben Anleger bei dieser Variante nicht.

Eine rein finanzielle, aber keine unternehmerische Beteiligung an Bürgerenergieanlagen bieten manche Banken und Sparkassen unter Produktnamen, wie „Klimasparbrief“ oder „KlimaGut-Brief“. Der Sparer legt einen bestimmten Betrag für einen festen Zeitraum von zum Beispiel fünf oder zehn Jahren zu einer festen Verzinsung bei der Bank an. Zusätzlich verspricht die Bank, mit dem so angesparten Geld nur Projekte der erneuerbaren Energien in der Region zu finanzieren. In der Regel, indem sie Kredite an entsprechende Projekte, etwa Bürgerenergieanlagen, vergibt.

Da Bürger ihr Geld nicht direkt an die Bürgerenergieanlage vergeben, haben sie dort auch kein Mitspracherecht. Im Gegenzug erhalten sie ein sicheres Sparprodukt mit einer festen Verzinsung. Sicher sind diese Klimasparbriefe vor allem, weil sie durch die gesetzliche Einlagensicherung der Banken geschützt sind. Dies bedeutet, dass im Insolvenzfall mindestens 100.000 Euro pro Kunde und Bank gesichert sind. Vorausgesetzt, die Bank hat ihren Hauptsitz in der EU und das Geld ist als so genannte Einlage angelegt. Fragen Sie im Einzelfall nach dem bestehenden Sicherungssystem.

Banken und Sparkassen, die solche Klimasparbriefe anbieten, finden Sie in einer Übersicht.

Risiken einer Beteiligung

Die Risiken einer finanziellen Beteiligung an einer Bürgerenergieanlage (BEA) sind unterschiedlich und hängen maßgeblich von der gewählten Beteiligungsart ab.

Mitglieder einer Genossenschaft oder Kommanditisten einer GmbH & Co. KG haften mit ihrem eingezahlten Geld (Einlage).Das heißt, scheitert ein Projekt, bekommen Anleger ihr investiertes Geld nicht oder nur anteilig zurück. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht nicht nur die Möglichkeit des Totalverlustes des investierten Geldes. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart, dann erstreckt sich die Haftung auch auf das private Vermögen.

Aber auch wenn die BEA nicht scheitert, besteht das Risiko, dass sie nicht die erwarteten Gewinne erwirtschaftet und die Rendite geringer ausfällt als angenommen. In den Prospekten und Werbeunterlagen werden in aller Regel nur Renditeprognosen genannt. Ob die prognostizierte Rendite in Zukunft tatsächlich eintritt, kann niemand sicher voraussagen.

Über die Einspeisevergütung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) garantiert der Staat für einen bestimmten Zeitraum – abhängig der Art der Erzeugungsanlage – eine feste Vergütung für den produzierten Strom. Insofern besteht bezüglich der erzielbaren Vergütung Planungssicherheit, was jedoch noch keine Garantie für den Erfolg einer Bürgerenergieanlage ist.

Es gibt noch weitere schwer vorhersehbare Faktoren. So kann eine Bürgerenergieanlage auch durch Fehlkalkulationen gefährdet werden. Scheint die Sonne nicht so oft wie kalkuliert oder weht der Wind nicht wie erwartet, so sinkt die produzierte Energie und damit auch der Gewinn der Anlage bzw. der Anleger.

Ebenso können unerwartete zusätzliche Kosten den Erfolg eines Unternehmens gefährden. Dazu zählen etwa Verzögerungen beim Bau der Anlage, der Eintritt eines nicht versicherten Schadens oder unerwartet hohe Wartungskosten. Auch persönliche Streitigkeiten zwischen den Beteiligten oder sich bereits abzeichnende wirtschaftliche Probleme können sich negativ auswirken. Deshalb kann es – sofern möglich – zu vermehrten Austritten aus der BEA kommen, was die wirtschaftliche Schieflage weiter verschärfen kann.

Bürgerenergieanlagen sind langfristig angelegte Projekte und keine flexiblen Geldanlagen. Je nach Art der Beteiligung sind die Kündigungs- und Ausstiegsmöglichkeiten verschieden. Meist können Anleger frühestens nach einigen Jahren kündigen. Das heißt: Sollte das Projekt nicht laufen wie geplant oder droht ein privater finanzieller Engpass, gibt es in der Regel keine Möglichkeit, kurzfristig aus dem Projekt auszusteigen.

Bei den sogenannten Klimasparbriefen besteht kein Risiko des Totalverlusts. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie der gesetzlichen Einlagensicherung unterliegen. Bei Sparbriefen erhalten Anleger für einen bestimmten Zeitraum eine feste Verzinsung. Vor Ablauf der Laufzeit kommen Anleger allerdings nicht an ihr Geld heran, sodass bei „Klimasparbriefen“ etwa das Risiko einer realen Geldentwertung besteht, wenn die Inflation steigt.

Checkliste: Was Sie vor einer Beteiligung bedenken sollten

Wenn Sie in eine Bürgerenergieanlage investieren wollen, sollten Sie vorab folgende Aspekte bedenken.

    • Welche Beteiligungsmöglichkeit gibt es?
      Je nach Art der Beteiligung ‒ ob Genossenschaft, Gmbh & Co. KG, GbR, Inhaberschuldverschreibung, Sparanlagen oder anderes ‒ gehen damit unterschiedliche Chancen und Risiken einher. Prüfen Sie deshalb genau um was für eine Beteiligung es sich handelt und investieren Sie nur in Produkte, die Sie auch verstehen.

 

    • Welche Risiken bestehen?
      Setzen Sie nur einen Teil Ihres Vermögens ein, auf den Sie nicht angewiesen sind. Bei Zins- und Sparanlagen von Banken und Sparkassen, etwa in Form von „Klimasparbriefen“, sind die Einlagen durch das Einlagensicherungssystem geschützt. Bei anderen Formen von Bürgerenergieanlagen besteht dagegen ein Risiko des Totalverlusts. Vermeiden Sie zudem Investitionen, bei denen sie eventuell weiteres Geld einbringen (Nachschusspflicht) oder privat haften müssen (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR).

 

    • Wie flexibel ist die Geldanlage?
      Oft binden Sie sich mehrere Jahre. Prüfen Sie deshalb genau, wie lange das Projekt läuft und ob es Möglichkeiten gibt, vorzeitig auszusteigen.

 

    • Wie sicher sind die Renditen?
      Die Zinsen von „Klimasparbriefen“ sind sicher. Bei Beteiligungen mit höherem Risiko handelt es sich bei den angegebenen Renditen dagegen meist um Prognosen; sie stellen keine Garantie dar.

 

    • Müssen sonstige Voraussetzungen erfüllt werden?
      Meist muss mindestens ein bestimmter Betrag angelegt werden. Darüber hinaus kann es weitere Einschränkungen geben, etwa dass sich nur Einwohner einer bestimmten Gemeinde oder Kunden eines bestimmten Stadtwerkes an einer Bürgerenergieanlage beteiligen können.

 

    • Ist die Geldanlage geeignet?
      Oft sind die Beteiligungen an Bürgerenergieanlagen schnell „vergriffen“. Handeln Sie dennoch nicht übereilt, sondern prüfen Sie, ob es sich um eine für Sie geeignete Geldanlage handelt.

 

  • Welche Mitbestimmungsrechte bestehen?
    Nicht in jedem Fall haben Sie wesentliche Mitbestimmungsrechte. Dieses Recht hängt maßgeblich von der Art der Beteiligung ab. Wenn Ihnen solche Rechte wichtig sind, prüfen Sie dies vorab.

Alternative Anlagemöglichkeiten und Unterstützung der Energiewende

Neben einer Beteiligung an einer Bürgerenergieanlage gibt es zahlreiche weitere Möglichkeiten, sein Geld nachhaltig anzulegen.

Dazu zählen etwa spezielle Investmentfonds, die Ihr Geld nach bestimmten Nachhaltigkeitskriterien investieren. Ebenso existieren Banken, die ihre gesamte Geschäftspolitik an strengen sozialen, ethischen oder ökologischen Maßstäben ausrichten.

In einem eigenen Beitrag finden Sie Näheres zu diesen und anderen alternativen Anlagemöglichkeiten.

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