Immer mehr Lebensmittelhersteller werben auf ihren Produkten mit Hinweisen wie „ohne Geschmacksverstärker“ oder „ohne künstliche Zusatzstoffe“. Wie vertrauenswürdig sind diese? www.ebensmittelklarheit.de klärt auf:

Studienergebnisse von Lebensmittelklarheit

Die repräsentative Forschung des Projektes „Lebensmittelklarheit“ zeigt, dass Verbraucher „ohne“-Werbung häufig missverstehen.

Bei der Werbung „frei von Geschmacksverstärker“ gehen sie vielfach davon aus, dass das Produkt auch keine Aromen und keine glutamathaltigen Zutaten wie Hefeextrakt enthält.

Bei einem Fruchtjoghurt mit der Angabe „ohne Farbstoffe“ erwarten Verbraucher überwiegend, dass die Farbe nur aus Erdbeeren stammt. Sie rechnen weder mit Farbstoffen noch mit anderen färbenden Zutaten wie Rote-Bete-Saft.

Eine weitere Studie zeigt, dass die gesetzlich definierten Aromabegriffe wie „natürliches Aroma“ oder „Aroma“ für Verbraucher schwer zu unterscheiden sind. Beispielsweise gaben 44 Prozent der Befragten bei dem Begriff „natürliches Himbeeraroma“ an, dass das Aroma künstlich hergestellt worden sei. Tatsächlich muss natürliches Himbeeraroma aber zu mindestens 95 Prozent aus Himbeeren bestehen.

Eine nicht-repräsentative Umfrage auf Lebensmittelklarheit weist außerdem darauf hin, dass viele Verbraucher den Hinweis „ohne Konservierungsstoffe laut Gesetz“ missverstehen. Nur knapp die Hälfte der Teilnehmer wählte die richtige Bedeutung.

Einschätzung aus Sicht der Verbraucherzentrale

Die Werbung mit „sauberen Etiketten“ muss rechtlich geregelt werden, damit die Produkte bei Verbrauchern keine falschen Erwartungen wecken:

  • Bei der Werbung „ohne Zusatzstoff X“ sollten keine Ersatzstoffe mit gleicher Funktion oder sogar gleichen Inhaltsstoffen eingesetzt werden dürfen.
  • Der Begriff „natürliches Aroma“ muss transparenter geregelt werden. Für Verbraucher sind die unterschiedlichen Definitionen verwirrend. Entsprechend missverständlich sind Werbeaussagen, die sich auf bestimmte Arten von Aromen beziehen. Hersteller sollten darauf verzichten, wenn sie Aromen einsetzen.
  • Aussagen wie „ohne Zusatzstoff x lt. Gesetz“ sind wertlos, weil vergleichbare Lebensmittel diesen Zusatzstoff entsprechend der geltenden Rechtsgrundlage ebenfalls nicht enthalten dürfen. Bei dieser Werbung mit Selbstverständlichkeiten sollten keine Ausnahmen gemacht werden.
  • Begriffe wie „natürlich“ oder „künstlich“ und vergleichbare Formulierungen müssen europaweit einheitlich rechtlich definiert werden.

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